Beschluss vom 12.06.2025 -
BVerwG 1 WB 14.25ECLI:DE:BVerwG:2025:120625B1WB14.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.06.2025 - 1 WB 14.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:120625B1WB14.25.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 14.25
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, am 12. Juni 2025 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
I
1 Der Antrag betraf einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstpostens des Leiters des Fachbereiches ... (DP-ID ...).
2 Am 24. Oktober 2023 entschied der Referatsleiter ... des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, den streitgegenständlichen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen.
3 Nachdem dem Antragsteller im Rahmen eines Personalgespräches am 8. November seine Nichtauswahl für zu besetzende A 15-Dienstposten eröffnet worden war, beschwerte er sich unter dem 22. November 2023 hiergegen. Mit Schriftsatz vom 25. März 2024 konkretisierte er seine Beschwerde auch auf den hier streitgegenständlichen Dienstposten. Er erfülle sämtliche Voraussetzungen für den Dienstposten und sei daher bei Besetzungsentscheidungen für Aufsteigende mitzubetrachten.
4 Am 15. Juli 2024 stellte der Antragsteller unter Bezugnahme auf seine Beschwerdebegründung und die Untätigkeit der Beschwerdebearbeitung Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
5 Mit Bescheid vom 2. Dezember 2024 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Der Antragsteller erfülle wie alle 404 mitbetrachteten Stabsoffiziere die als harte Kriterien festgelegten Anforderungen des Bedarfsträgers. Er sei aber nicht im Wesentlichen gleich leistungsstark beurteilt wie der Beigeladene. Während dieser im Gesamturteil der aktuellen Regelbeurteilung ein "A-" aufweise, sei der Antragsteller mit "B+" beurteilt. Als im Wesentlichen gleich würden nur im selben nach Nr. 910 der AR A-1340/50 quotierten Wertungsbereich liegende Gesamturteile betrachtet.
6 Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit einer Stellungnahme vom 28. Januar 2025 vorgelegt.
7 Der Antragsteller machte zunächst geltend, es heiße nunmehr, er sei für den Dienstposten mitbetrachtet worden. Sein Personalführer habe ihm aber gesagt, dies sei nicht der Fall gewesen. Sein Antrag richte sich auf Aufhebung der in Rede stehenden Auswahlentscheidung. Nach Akteneinsicht erklärte er, der Antrag werde nicht weiterverfolgt und als in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Bundesministerium der Verteidigung schloss sich der Erledigungserklärung an. Eine Kostentragungspflicht des Bundes bestehe nicht. Der Antragsteller gehe offenbar selbst von der Erfolglosigkeit seines Antrages aus.
8 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakten des Antragstellers und des Beigeladenen haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
9 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - BeckRS 2015, 54390 Rn. 8 m. w. N.).
10 Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, von einer Kostenbelastung des Bundes abzusehen. Denn die Erledigungserklärung des Antragstellers kommt einer verdeckten Rücknahme des Antrags gleich, bei der dem Bund keine Kosten aufzuerlegen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 1 WB 22.16 - juris Rn. 11 m. w. N. und vom 17. Januar 2020 - 1 WDS-VR 9.19 - juris Rn. 7). Der Antragsteller hat auch nach Akteneinsicht keine durchgreifenden Einwände gegen die Ausführungen des Beschwerdebescheides geltend gemacht, nach denen seine Nichtauswahl mit den besseren Leistungen des Beigeladenen begründet worden ist. Hiernach ist davon auszugehen, dass er die Aussichtslosigkeit seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung erkannt und mit der Erledigungserklärung die Konsequenzen hieraus gezogen hat.